{"id":8634,"date":"2026-05-30T09:28:04","date_gmt":"2026-05-30T09:28:04","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.empiricus.eu\/kann-man-beim-probearbeiten-schon-von-einer-arbeitsleistung-sprechen-en\/"},"modified":"2026-05-30T09:28:04","modified_gmt":"2026-05-30T09:28:04","slug":"kann-man-beim-probearbeiten-schon-von-einer-arbeitsleistung-sprechen-en","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/empiricus.eu\/en\/kann-man-beim-probearbeiten-schon-von-einer-arbeitsleistung-sprechen-en\/","title":{"rendered":"Kann man beim Probearbeiten schon von einer Arbeitsleistung sprechen?"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Bei manchen Bewerbungsprozessen kommt es zu einem Schnuppertag \u2013 ein Vorf\u00fchlen f\u00fcr Bewerber und Arbeitgeber. Wo noch kein Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht, gibt es auch keine rechtlichen Vorgaben, oder?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Wir haben f\u00fcr Teil 28 unserer Kolumne <a href=\"https:\/\/www.personalwirtschaft.de\/themen\/so-ists-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u201eSo ist\u2019s Arbeitsrecht\u201d<\/a> bei <a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/in\/kathrin-reitner-06ba56125\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kathrin Reitner,<\/a> Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht bei der Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft, nachgefragt, welche arbeitsrechtlichen Vorgaben es zum Probearbeiten gibt.<\/p>\n<p><strong>Was versteht man arbeitsrechtlich unter dem Probearbeiten?<br \/><\/strong>\u201eProbearbeiten\u201c, \u201eSchnupperverh\u00e4ltnis\u201c oder auch \u201eProbearbeitstag\u201c wird als sogenanntes Einf\u00fchlungsverh\u00e4ltnis bezeichnet. Nicht zu verwechseln ist ein solches Einf\u00fchlungsverh\u00e4ltnis mit der <a href=\"https:\/\/www.personalwirtschaft.de\/themen\/probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Probezeit<\/a> oder der Befristung auf Probe. W\u00e4hrend es daf\u00fcr klare rechtliche Vorgaben gibt, ist das Probearbeiten nicht gesetzlich geregelt. Allerdings ist die Ausgestaltung der Probearbeit zum Teil durch die Rechtsprechung gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>L\u00e4sst sich daraus auch eine genauere rechtliche Definition des Begriffs herleiten?<br \/><\/strong>Eine Definition als solche gibt es nicht. Vielmehr gibt es Grenzen und Voraussetzungen des Probearbeitens: In der Rechtsprechung wird klar zwischen dem Einf\u00fchlungsverh\u00e4ltnis \u2013 als unbezahlte Kennenlernphase \u2013 und einem Arbeitsverh\u00e4ltnis unterschieden.<\/p>\n<p><strong>Wo liegen die Unterschiede?<br \/><\/strong>Der Bewerber \u00fcbernimmt beim Probearbeiten keine Pflichten und hat insbesondere keine Arbeitspflicht. Anders als in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis hat der Arbeitgeber auch kein Direktionsrecht gegen\u00fcber dem Probearbeitenden. Ihm bleibt nur sein Hausrecht. Denn der Zweck des Einf\u00fchlungsverh\u00e4ltnisses ist es, dem potentiellen Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit zu geben, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen. Und der Arbeitgeber m\u00f6chte den Bewerber kennenlernen.<\/p>\n<p><strong>Wenn es kein Direktionsrecht gibt, kann der Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass der Bewerber zum Probearbeiten kommt.<br \/><\/strong>Richtig. Beim \u201eechten\u201c Probearbeiten besteht f\u00fcr den potenziellen Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht. Da der Arbeitgeber kein Direktionsrecht hat, kann er von dem Bewerber nicht verlangen, dass dieser tats\u00e4chlich zum Probearbeiten erscheint. Nat\u00fcrlich hat der Bewerber aber ein eigenes Interesse an dem Probearbeiten.<\/p>\n<p><strong>Kann der Bewerber f\u00fcr den Schnuppertag eine Verg\u00fctung verlangen?<br \/><\/strong>Nein. F\u00fcr das Probearbeiten wird kein Arbeitsentgelt und auch kein Mindestlohn geschuldet. Werden die Grenzen f\u00fcr das Probearbeiten eingehalten, besteht selbst dann kein Anspruch auf <a href=\"https:\/\/www.personalwirtschaft.de\/news\/verguetung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verg\u00fctung<\/a>, wenn der Bewerber produktive Arbeit aus\u00fcbt, die f\u00fcr den Arbeitgeber wirtschaftlich nutzbar ist.<\/p>\n<p><strong>Ab wann werden die Grenzen des Probearbeitens denn nicht mehr eingehalten?<br \/><\/strong>Die Frage, ab wann ein Probearbeiten in ein (Probe-)Arbeitsverh\u00e4ltnis nach \u00a7 611 a BGB umschl\u00e4gt, ist interessant und anhand der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten zu beantworten. Neben der bereits erw\u00e4hnten nicht vorliegenden Arbeitspflicht und dem fehlenden Direktionsrecht ist das Einf\u00fchlungsverh\u00e4ltnis dadurch gepr\u00e4gt, dass es grunds\u00e4tzlich nicht l\u00e4nger als eine Woche andauert und keine bestimmten Arbeitszeiten eingehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Und wenn dem nicht so ist?<br \/><\/strong>Liegen diese Abgrenzungsmerkmale nicht vor \u2013 muss also der Bewerber T\u00e4tigkeiten in einer bestimmten Art und Weise nach Weisung des Arbeitgebers erbringen \u2013 handelt es sich um ein (Probe-)Arbeitsverh\u00e4ltnis, egal wie die Parteien es nennen. Ma\u00dfgebend ist allein wie Bewerber und potentieller Arbeitgeber ihre Beziehung tats\u00e4chlich leben.<\/p>\n<p><strong>Darf der Arbeitgeber das Arbeitsergebnis einfach so einsetzen \u2013 zum Beispiel, wenn der Bewerber ein Konzept oder einen Text geschrieben hat?<br \/><\/strong>Der Arbeitgeber darf ein etwaiges Arbeitsergebnis wirtschaftlich verwerten, wenn der Bewerber produktive Arbeit verrichtet (vorbehaltlich etwaiger Rechte am geistigen Eigentum oder Urheberrechte). Es ist jedoch auf die Einhaltung der vorstehenden Abgrenzungskriterien zu achten. Insbesondere darauf, dass der Bewerber nicht in den Betrieb eingegliedert ist und er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet wird.<\/p>\n<p><strong>Muss man dem aktuellen Arbeitgeber melden, wenn man wirklich von einer Arbeitsleistung bei einem anderen potenziellen Arbeitgeber sprechen kann?<br \/><\/strong>Wenn die Grenzen zum Probearbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcberschritten werden, dann gilt dies als Nebent\u00e4tigkeit, die anzeigepflichtig ist. Jedenfalls dann, wenn arbeitgeberseitige Interessen bedroht werden oder wenn ein Zustimmungsvorbehalt im <a href=\"https:\/\/www.personalwirtschaft.de\/themen\/arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Arbeitsvertrag<\/a> zur Nebent\u00e4tigkeit vereinbart ist.<\/p>\n<p><strong>K\u00f6nnte man das Probearbeiten als eine Konkurrenzt\u00e4tigkeit sehen?<\/strong><br \/>Einem Arbeitnehmer ist jede Konkurrenzt\u00e4tigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn keine entsprechenden vertraglichen Regelungen bestehen. Diese Ma\u00dfst\u00e4be gelten auch f\u00fcr die Aus\u00fcbung von Nebent\u00e4tigkeiten. In der neueren Rechtsprechung wird eine Konkurrenzt\u00e4tigkeit verneint, wenn es sich lediglich um eine einfache, untergeordnete wirtschaftliche Unterst\u00fctzung des Konkurrenzunternehmens handelt, die die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Arbeitgebers nicht ber\u00fchren, also auch nicht gef\u00e4hrden oder beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p><strong>Das gilt auch f\u00fcr das Probearbeiten?<br \/><\/strong>Bei einem Einf\u00fchlungsverh\u00e4ltnis d\u00fcrfte in einer Mehrzahl der Einzelf\u00e4lle allenfalls eine untergeordnete, wirtschaftliche Unterst\u00fctzung vorliegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Arbeitspflicht nicht besteht und dem Arbeitgeber kein Weisungs- und Direktionsrecht obliegt.<\/p>\n<p><strong>Was ist mit Arbeitsunf\u00e4llen beim Probearbeiten?<br \/><\/strong>Mangels Eingliederung und Weisungsgebundenheit gelten Einf\u00fchlungsverh\u00e4ltnisse nicht als \u201eBesch\u00e4ftigung\u201c im Sinne des Sozialversicherungsrechtes, also w\u00fcrde auch kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen. Werden im Rahmen des Probearbeitens aber Arbeiten ausgef\u00fchrt, die im Interesse des Arbeitgebers liegen, kann es sich um eine \u201eWie-Besch\u00e4ftigung\u201c nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII handeln.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet \u201eWie-Besch\u00e4ftigung\u201c?<br \/><\/strong>Damit sind Personen gemeint, die nicht s\u00e4mtliche Merkmale eines Arbeitnehmers im Arbeitsverh\u00e4ltnis aufweisen, diesem aber \u00e4hneln. Ob der Bewerber im \u00fcberwiegenden Interesse des Arbeitgebers t\u00e4tig wird und dadurch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genie\u00dft, ist eine Frage des Einzelfalls. Ich w\u00fcrde dem Arbeitgeber empfehlen, den Bewerber darauf hinzuweisen, dass nach seiner Auffassung kein Versicherungsschutz besteht und es dem Bewerber selbst obliegt, auf eigene Kosten f\u00fcr einen solchen zu sorgen.<\/p>\n<p><strong>Was ist mit der Geheimhaltung gegen\u00fcber Dritten \u2013 es gibt ja noch keinen Arbeitsvertrag, in dem so etwas meist geregelt ist?<br \/><\/strong>Grunds\u00e4tzlich ist es auch bei einem Einf\u00fchlungsverh\u00e4ltnis zu empfehlen, den Mindestgehalt vertraglich zu fixieren, dies schon aus Gr\u00fcnden der Darlegungs- und Beweislast. Im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung sollte, sofern der Arbeitnehmer mit sensiblen Daten in Ber\u00fchrung kommt, eine Klausel zu der Geheimhaltung aufgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Gibt es einen Anspruch auf eine Reisekostenerstattung?<br \/><\/strong>Hierzu gibt es nach meinem Kenntnisstand noch keine Rechtsprechung. Aus meiner Sicht kann man hier aber auf die Grunds\u00e4tze zur Reisekostenerstattung bei Vorstellungsgespr\u00e4chen zur\u00fcckgreifen. Das hei\u00dft, der Bewerber hat Anspruch auf Erstattung der erforderlichen und angemessenen Reisekosten, au\u00dfer es wird vor der Probearbeit klar anders vereinbart.<\/p>\n<p><strong><em>\u00dcber die Autorin<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/in\/gesine-wagner-5aa704166\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Gesine Wagner<\/a> ist Redakteurin der Personalwirtschaft und schreibt off- und online. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, HR-Start-ups und Recruiting.<\/em><\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.personalwirtschaft.de\/news\/arbeitsrecht\/kann-man-beim-probearbeiten-schon-von-einer-arbeitsleistung-sprechen-141838\/?xing_share=news\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Personalwirtschaft<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei manchen Bewerbungsprozessen kommt es zu einem Schnuppertag \u2013 ein Vorf\u00fchlen f\u00fcr Bewerber und Arbeitgeber. 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